DBJR begrüßt Gesetzesentwurf zur Stärkung der Jugendarbeit im Ganztag
Der DBJR bewertet den Entwurf grundsätzlich positiv. Aus Sicht junger Menschen schafft die Ergänzung des § 24 Absatz 4 SGB VIII um den Satz „In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, soweit Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.“ neue Räume für Erholung, Selbstorganisation und Mitgestaltung. Kinder können ihre Freizeitangebote nach eigenen Interessen und Bedürfnissen gestalten – ein wichtiger Beitrag zur demokratischen, gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe.
Der DBJR betont zudem, dass der Ausbau des Ganztags nicht zu Lasten der Angebote der Kinder- und Jugendarbeit gehen darf. Mit der Beschränkung auf Ferienzeiten wird verhindert, dass Parallelstrukturen entstehen und die ehrenamtlich getragene Jugendverbandsarbeit geschwächt wird. Denn junge Menschen organisieren und verantworten die Angebote in den Verbänden in ihrer freien Zeit, die in der Regel in den Schulferien liegt. Auch die Fokussierung auf Angebote von öffentlichen und anerkannten freien Trägern wird vom DBJR ausdrücklich unterstützt.